Schornsteinfegerwesen - Neuerungen
zum 01.01.2010
Zum 01.01.2010 sind im Rahmen der Reform des Schornsteinfegerrechts
bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen und
der dabei zu erhebenden Gebühren in Kraft getreten. Diese Verordnung ersetzt die
entsprechenden Länderverordnungen.
Wesentliche Änderungen
sind:
- Zusammenlegung von Tätigkeiten,
- Reduzierung von Kehr-
bzw. Überprüfungshäufgkeiten,
vor allem bei modernen Feuerungsanlagen, die mit
Öl
oder Gas betrieben werden.
Allgemeine Ausführungen zum Schornsteinfegerwesen
Das Schornsteinfegerrecht wurde im Jahre 2008 mit dem Gesetz zur
Neuregelung des Schornsteinfegerwesens an das europäische Recht angepasst. So
werden die Kehrbezirke künftig ausgeschrieben und nur noch befristet vergeben.
Die Bezirksschornsteinfegermeister führen nach einer Übergangszeit bestimmte
Kontrollaufgaben in einem Kehrbezirk durch, die aus Gründen der Sicherstellung
des Vollzugs ausschließlich nur sie ausführen dürfen.
Aktuelles Recht
Das Gesetz enthält eine Übergangsfrist bis Ende 2012. Während wesentliche
Teile des bisherigen Rechts weiter gelten, werden einige Veränderungen sofort
wirksam.
Anstelle des Bezirksschornsteinfegermeister darf bereits jetzt derjenige, der
in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit dem Schornsteinfegerhandwerk rechtmäßig
niedergelas-sen ist, vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegertätigkeiten
(Kehrung, Messung, Überprüfung) in Deutschland - im Rahmen der
grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit - anbieten, sofern er die
Voraussetzungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt. Bauabnahmen,
Feuerstättenschau, Mängelmeldungen und Überwachung von Anlagen gemäß dem
Energieeinspargesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin
vorbehalten und dürfen bis Ende 2012 auch nicht von ausländischen
Schornsteinfegern erbracht werden.
Schornsteinfegerregister
Ob ein Betrieb zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten berechtigt ist,
kann der Hauseigentümer anhand des Schornsteinfegerregisters feststellen. Das
Register ermöglicht, problemlos festzustellen, wer also mit
Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer für einen Bezirk
bestellt ist. Dieses Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt und ist auf den Internetseiten des BAFA
einsehbar.
Beauftragung eines Nichtberechtigten
Bei der Beauftragung eines Betriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass
zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur
Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder - in Umsetzung des EU-Rechts - die
Dienstleistungserbringer handwerksrechtlich zur Ausübung von
Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sind. Die
Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zu Lasten des
Hauseigentümers.
Eigentümerpflichten
Die Verpflichtung der Hauseigentümer kehr- und überprüfungspflichtige
Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie nach der 1.
BundesimmissionsSchutzverordnung vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten
durchführen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die Eigentümer sind
nunmehr für die fristgerechte Veranlassung dieser Tätigkeiten verantwortlich.
Ferner sind Sie verpflichtet, den Einbau neuer Anlagen und Änderungen an Anlagen
mitzuteilen.
Die nähere Ausgestaltung ist in der saarländischen Kehr- und
Überprüfungsordnung bzw. Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geregelt, zur
Zeit teilweise auch nach der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung.
Ab 31.12.2009 tritt die saarländische Verordnung außer
Kraft.
Feuerstättenbescheid
Seit Einführung des neuen Rechts ist bei der Durchführung der
Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid zu erlassen. Der Bescheid enthält die
Information, wann und wel-che Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten
durchzuführen sind. Dieser Bescheid ist bei Änderung der Verhältnisse, etwa wenn
neue Anlagen eingebaut oder bisher stillgelegte Anlagen neu in Betrieb genommen
werden, entsprechend anzupassen. Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt
worden sind, erfolgt über ein Formblattsystem.
Statt des zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisters dürfen bereits jetzt - in der bis zum 31.12.2012
geltenden Übergangszeit - die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten von einem
Schornsteinfeger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des
EWR oder in der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist, vorübergehend und
gelegentlich erbracht werden, wenn dieser die entsprechenden
handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Hierzu ist es erforderlich,
dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid
ausgestellt hat.
Ist dies nicht der Fall und der Hauseigentümer beabsichtigt,
einen „EU-Ausländer“ mit der Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten zu
beauftragen, kann er diesen Feuerstättenbescheid beim zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister (auch außerhalb der Feuerstättenschau) anfordern.
Dieser Bescheid wird dann anhand der Unterlagen des
Bezirksschornsteinfegermeisters ausgestellt.
Die Durchführung der
Schornsteinfegertätigkeiten wären dem Bezirksschornsteinfegermeister mit dem
Formblatt nachzuweisen.
Ab 1.1.2013 wird der Wettbewerb innerhalb des
Schornsteinfegerhandwerks eingeführt. Jeder Schornsteinfeger, der die
handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Tätigkeit erfüllt, darf
diese Tätigkeiten anbieten (mit oder ohne Kehrbezirk, „EU-Ausländer“). Dem
Kehrbezirksinhaber bleibt ein hoheitlicher Aufgabenbereich (z.B.
Feuerstättenschau, Kontrolle über die durchgeführten Arbeiten) vorbehalten. Es
gelten weiterhin wie oben ausgeführt die Vorschriften über den
Feuerstättenbescheid und das Formblatt.
Nachweis durch Formblattsystem
Dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger
durchge-führt wurden wird über ein Formblattsystem kontrolliert. Hierfür stehen
den Eigentümern Formblätter zur Verfügung.Der Eigentümer ist verpflichtet, für
die fristgerechte Rücksendung des von dem Schornsteinfeger ausgefüllten
Formblatts an den Bezirksinhaber zu sorgen. Die Frist ist im Bescheid angegeben.
Die Formblätter sind von der Person, die die Arbeiten durchgeführt hat,
wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Für die Übermittlung der
ausgefüllten Formblätter an den Bezirksschornsteinfegermeister sind die
Eigentümer verantwortlich. Der ausführende Schornsteinfeger kann aber auch diese
Arbeit übernehmen; elektronische Übermittlung ist möglich.
Rechtslage ab 1. Januar 2013
Ab 2013 beginnt der Wettbewerb innerhalb des deutschen
Schornsteinfegerhandwerks. Dann haben die Haus- und Wohnungseigentümer mit
Ausnahme der Vorbehaltsaufgaben grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger
(mit entsprechender handwerks-rechtlichen Qualifikation) sie mit der
Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Bei diesen
Vorbehaltsaufgaben handelt es sich um Kontrollaufgaben wie zum Beispiel
Kontrolle des Formblatts, Kehrbuchführung, Feuerstättenbescheid.
Quelle: http://www.saarland.de/