Haustechnische Anlagen



Innungsmitglied
geprüfter Energieberater
Deutsche Gesellschaft für Gerontotechnik
Armin Peter
Hauptstraße 161
66571 Wiesbach
Tel.: 06806 989257

Schornsteinfegerwesen - Neuerungen
zum 01.01.2010

Zum 01.01.2010 sind im Rahmen der Reform des Schornsteinfegerrechts bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen und der dabei zu erhebenden Gebühren in Kraft getreten. Diese Verordnung ersetzt die entsprechenden Länderverordnungen.
 
Wesentliche Änderungen sind:
- Zusammenlegung von Tätigkeiten,
- Reduzierung von Kehr- bzw. Überprüfungshäufgkeiten,
  vor allem bei modernen Feuerungsanlagen, die mit Öl
  oder Gas betrieben werden.

 

Allgemeine Ausführungen zum Schornsteinfegerwesen

Das Schornsteinfegerrecht wurde im Jahre 2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens an das europäische Recht angepasst. So werden die Kehrbezirke künftig ausgeschrieben und nur noch befristet vergeben. Die Bezirksschornsteinfegermeister führen nach einer Übergangszeit bestimmte Kontrollaufgaben in einem Kehrbezirk durch, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs ausschließlich nur sie ausführen dürfen.

 

Aktuelles Recht

Das Gesetz enthält eine Übergangsfrist bis Ende 2012. Während wesentliche Teile des bisherigen Rechts weiter gelten, werden einige Veränderungen sofort wirksam.

Anstelle des Bezirksschornsteinfegermeister darf bereits jetzt derjenige, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit dem Schornsteinfegerhandwerk rechtmäßig niedergelas-sen ist, vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegertätigkeiten (Kehrung, Messung, Überprüfung) in Deutschland - im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit - anbieten, sofern er die Voraussetzungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt. Bauabnahmen, Feuerstättenschau, Mängelmeldungen und Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinspargesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin vorbehalten und dürfen bis Ende 2012 auch nicht von ausländischen Schornsteinfegern erbracht werden.

Schornsteinfegerregister

Ob ein Betrieb zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten berechtigt ist, kann der Hauseigentümer anhand des Schornsteinfegerregisters feststellen. Das Register ermöglicht, problemlos festzustellen, wer also mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer für einen Bezirk bestellt ist. Dieses Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt und ist auf den Internetseiten des BAFA einsehbar.

 

Beauftragung eines Nichtberechtigten

Bei der Beauftragung eines Betriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - in Umsetzung des EU-Rechts - die Dienstleistungserbringer handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sind. Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zu Lasten des Hauseigentümers.

 

Eigentümerpflichten

Die Verpflichtung der Hauseigentümer kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie nach der 1. BundesimmissionsSchutzverordnung vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die Eigentümer sind nunmehr für die fristgerechte Veranlassung dieser Tätigkeiten verantwortlich. Ferner sind Sie verpflichtet, den Einbau neuer Anlagen und Änderungen an Anlagen mitzuteilen.

Die nähere Ausgestaltung ist in der saarländischen Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geregelt, zur Zeit teilweise auch nach der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung. Ab 31.12.2009 tritt die saarländische Verordnung außer Kraft.

 

Feuerstättenbescheid

Seit Einführung des neuen Rechts ist bei der Durchführung der Feuerstättenschau ein Feuerstättenbescheid zu erlassen. Der Bescheid enthält die Information, wann und wel-che Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten durchzuführen sind. Dieser Bescheid ist bei Änderung der Verhältnisse, etwa wenn neue Anlagen eingebaut oder bisher stillgelegte Anlagen neu in Betrieb genommen werden, entsprechend anzupassen. Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über ein Formblattsystem.

Statt des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters dürfen bereits jetzt - in der bis zum 31.12.2012 geltenden Übergangszeit - die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten von einem Schornsteinfeger, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist, vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, wenn dieser die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Hierzu ist es erforderlich, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid ausgestellt hat.
Ist dies nicht der Fall und der Hauseigentümer beabsichtigt, einen „EU-Ausländer“ mit der Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten zu beauftragen, kann er diesen Feuerstättenbescheid beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (auch außerhalb der Feuerstättenschau) anfordern. Dieser Bescheid wird dann anhand der Unterlagen des Bezirksschornsteinfegermeisters ausgestellt.
Die Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten wären dem Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Formblatt nachzuweisen.

Ab 1.1.2013 wird der Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks eingeführt. Jeder Schornsteinfeger, der die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Tätigkeit erfüllt, darf diese Tätigkeiten anbieten (mit oder ohne Kehrbezirk, „EU-Ausländer“). Dem Kehrbezirksinhaber bleibt ein hoheitlicher Aufgabenbereich (z.B. Feuerstättenschau, Kontrolle über die durchgeführten Arbeiten) vorbehalten. Es gelten weiterhin wie oben ausgeführt die Vorschriften über den Feuerstättenbescheid und das Formblatt.

 

Nachweis durch Formblattsystem

Dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchge-führt wurden wird über ein Formblattsystem kontrolliert. Hierfür stehen den Eigentümern Formblätter zur Verfügung.Der Eigentümer ist verpflichtet, für die fristgerechte Rücksendung des von dem Schornsteinfeger ausgefüllten Formblatts an den Bezirksinhaber zu sorgen. Die Frist ist im Bescheid angegeben. Die Formblätter sind von der Person, die die Arbeiten durchgeführt hat, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Für die Übermittlung der ausgefüllten Formblätter an den Bezirksschornsteinfegermeister sind die Eigentümer verantwortlich. Der ausführende Schornsteinfeger kann aber auch diese Arbeit übernehmen; elektronische Übermittlung ist möglich.

 

Rechtslage ab 1. Januar 2013

Ab 2013 beginnt der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Dann haben die Haus- und Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Vorbehaltsaufgaben grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger (mit entsprechender handwerks-rechtlichen Qualifikation) sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Bei diesen Vorbehaltsaufgaben handelt es sich um Kontrollaufgaben wie zum Beispiel Kontrolle des Formblatts, Kehrbuchführung, Feuerstättenbescheid.

Quelle: http://www.saarland.de/